Informationen zur Eintragung in das Transparenzregister 

Das Geld­wä­sche­ge­setz (GwG) enthält seit Juni 2017 Regelungen zum Transparenzregister (§§ 18 – 26a GwG). Am 10.06.2021 hat der Deutsche Bundestag das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG)“ beschlossen, welches seit dem 01.08.2021 in Kraft getreten ist. Demnach mussten bereits alle eintragungspflichtigen Gesellschaften* ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung selbständig mitteilen. Seit 1. August 2021 gilt die Eintragungspflicht zusätzlich zur Eintragung in das Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister. Für eingetragene Vereine galten bislang noch Ausnahmeregelungen, welche ab dem 01.01.2023 entfallen.

Durch die gesetzliche Vorgabe muss bei Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer sogenannten wirtschaftlich Berechtigten eintragungspflichtiger Organisationen, wie Gesellschaften, Stiftungen und Vereine seit dem 01.01.2023 für alle Projekte auf der "Viele schaffen mehr"- Plattform ein Auszug des Transparenzregisters eingeholt bzw. geprüft werden und wird somit fester Bestandteil des Legitimationsprozesses.

Welche Auswirkungen hat die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister auf Ihr "Viele schaffen mehr" Projekt?

Für eine erfolgreiche Legitimation Ihres Projektes ist die Prüfung des Transparenzregisterauszuges verpflichtend. Den Abruf des entsprechenden Dokuments beim Transparenzregister übernimmt Ihre zuständige Bank bzw. die VR Payment im Rahmen der Legitimationsprüfung für Sie. Das Feld zum Upload des Transparenzregisterauszuges müssen Sie somit nur selbst befüllen, wenn Ihnen ein aktueller Auszug vorliegen sollte.

Muss ich meine Organisation im Transparenzregister anmelden?

Das hängt von der Organisationsform ab. Auf der Plattform „Viele schaffen mehr“ können folgende gemeinnützige Organisationen Projekte einstellen:

  • Eingetragene Vereine
  • gGmbH /gAG /gUG
  • Genossenschaften
  • Stiftungen
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts

Die registerführende Stelle / Vereinsregister übermittelt die Daten für eingetragene Vereine automatisch an das Transparenzregister. Ein proaktives Handeln ist daher für eingetragene Vereine nicht notwendig. 

Gemeinnützige Organisationen, wie Stiftungen, Genossenschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gGmbH /gAG /gUG müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen lassen. Die Meldung kann nur elektronisch und nur nach erfolgter Registrierung über die Website des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) erfolgen.

Weitere Informationen erhalten Sie in den unten aufgeführten FAQ. 

FAQ - Transparenzregister

Wie hat die Meldung im Transparenzregister zu erfolgen?

Die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten kann nur elektronisch und nur nach erfolgter Registrierung über die Website des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) erfolgen. Eine Anleitung hierzu können Sie der Website des Transparenzregisters entnehmen.
allgemeiner Hinweis: Die Zeit zwischen Anmeldung und Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten kann erfahrungsgemäß mehr Zeit in Anspruch nehmen. Um Rückfragen und unnötige weitere Verzögerungen seitens des Transparenzregisters zu vermeiden, empfiehlt es sich, alle Legitimationsdokumente zur Gesellschaft und zu den wirtschaftlich Berechtigten (beispielsweise Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertag/-liste, Ausweisdokumente etc.) ihrer Meldung als Download anzuhängen.

 Wer, Wann und Was muss dem Transparenzregister gemeldet werden? 

Die Meldepflicht zum Transparenzregister nach den Regelungen des Geldwäschegesetzes besteht grundsätzlich für die jeweilige Gesellschaft selbst. Das heißt, jede Gesellschaft hat in Eigenverantwortung ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und haftet selbst für die ordnungsgemäße Meldung. Dabei ist darauf zu achten, dass sich stets alle wirtschaftlich Berechtigten aus einer einzigen (und zwar der aktuellsten) Meldung zum Transparenzregister ergeben müssen. Auch Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten müssen künftig unverzüglich gemeldet werden. Dies bedeutet, auch wenn sich nur einer der wirtschaftlich Berechtigten ändert, müssen bei der Änderungsmitteilung erneut alle angegeben werden.

*Eintragungspflichtige Gesellschaften
Eintragungspflichtig in das Transparenzregister sind nach § 20 GwG juristische Personen des Privatrechts eingetragene Personengesellschaften, insbesondere 

  • eingetragene Vereine (e.V.), 
  • Aktiengesellschaften (AG), 
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA),
  • eingetragene Genossenschaften (eG),
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften (UG),
  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG), 
  • offene Handelsgesellschaften (OHG),
  • Kommanditgesellschaften (KG) sowie 
  • nach § 21 GwG sonstige Rechtsgestaltungen wie Stiftungen.

Nicht eintragungspflichtige Gesellschaften

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaften), 
  • Gemeinschaften (WEG), 
  • nicht rechtsfähige Vereine, 
  • Einzelkaufleute und 
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen öffentlichen Rechts)

müssen dem Transparenzregister keine Angaben übermitteln

Übersicht der einzutragenden Daten

Eintragungspflichtige Gesellschaften und Rechtsgestaltungen ha­ben die folgenden Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, auf aktuellem Stand zu halten und stets un­ver­züg­lich elektronisch zur Ein­tra­gung unter www.transparenzregister.de in das Trans­pa­renz­re­gis­ter mit­zu­tei­len: 

  • Vor- und Nachname, 
  • Geburtsdatum, 
  • Wohnort, 
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie 
  • alle Staatsangehörigkeiten
Was kann geschehen, wenn die Meldung nicht unverzüglich erfolgt?

Das Unterlassen einer Meldung der wirtschaftlich Berechtigten trotz Meldepflicht kann gravierende Auswirkungen haben. Bereits eine verzögerte Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zieht Bußgelder des Bundesverwaltungsamtes nach sich.

Wir, die VR-NeWorld, informieren Sie als Betreiberin der Viele schaffen mehr Plattform hiermit lediglich über die erfolgte Gesetzesänderung zum Transparenzregister und weisen an dieser Stelle darauf hin, dass unsere Ausführungen keine Rechtsberatung darstellen und ggf. Ihrerseits weitere Prüfungen und Nachforschungen anzustellen sind.

Weitere Informationsquellen:

  • Informationen zu fachlichen Details (z.B. zu Sonderfällen bei der Meldung an das Transparenzregister oder zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten), finden sich in den Frequently Asked Questions (FAQs) des Bundesverwaltungsamtes (BVA): www.bva.bund.de
  • Informationen zu technischen Details (z.B. zur Funktionsweise und Bedienung des Transparenzregisters), finden sich unter: www.transparenzregister.de