1. Rechtsgrundlagen und Hintergründe
Die Europäische Kommission hat am 16.11.2012 mit der
Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 1079/2012
Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstandes für den
einheitlichen europäischen Luftraum bekannt gegeben.
Die Verordnung beschreibt eine europaweit einheitliche
abgestufte Vorgehensweise zur Einführung eines 8,33 kHz
Frequenzrasters für den VHF Flugfunk
2. Fristen
Die Umstellung auf das neue 8,33 kHz-Kanalraster muss bis zum
31. Dezember 2018 ausgeführt sein (siehe NfL I-442-15).
3. Grund der Umstellung
Bedingt durch den steigenden Bedarf an Sprechfunkkanälen im
Flugfunk hat die Europäische Kommission bereits 2012 die
Einführung des 8,33 kHz-Kanalabstandes für Sprechfunkgeräte auch
auf den unteren Luftraum auszuweiten.
4. Bodenfunkstellen (=lokale Flugplatzkontrolle)
Bei neu zugeteilten Frequenzen im 8,33 kHz Bereich ist für die
Bodenfunkstelle ein dafür zugelassenes Funkgerät notwendig.
Dieses kostet in der Anschaffung im Vergleich zu den Funkgeräten,
die in den Flugzeugen der allgemeinen Luftfahrt notwendig sind,
viel mehr Geld. Konkret wird für ein Funkgerät eine Summe
zwischen 3.500 und 4.500 Euro veranschlagt.